Patientenverfügung

In unserer hochentwickelten, zivilisierten Kultur prägen Ablehnung des Todes und das Nicht-wahr-haben-Wollen seiner letztendlich immer siegenden Übermacht den Sterbeprozess. Die medizinischen Mittel, die eingesetzt werden, um dem Tod auszuweichen, sind immens: die Gesundheit zu erhalten und das Leben so weit wie eben möglich zu verlängern, sind Ziele eines unbeschreiblich großen Forschungsapparates in Medizin und Pharmazie.

Obwohl sich Wissenschaftler durch ihre Arbeit große Verdienste um die Menschheit erworben haben, zeigt der Kampf gegen den Tod doch auch, dass er als unnatürlich empfunden wird. Dass es Zeiten zum Leben und Zeiten zum Sterben gibt, wird von der an Leistungsfähigkeit und Perfektionismus orientierten Gesellschaft nicht mehr akzeptiert.

Doch hat jeder Mensch, der entscheidungsfähig und über seine Situation aufgeklärt ist, das Recht, den Abbruch oder das Unterlassen weiterer lebensverlängernder Maßnahmen bei schwerster aussichtsloser Lage zu verlangen, unabhängig davon, ob der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat. Der Patient kann für den Fall, dass er nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, durch eine Patientenverfügung auf lebenserhaltende oder verlängernde Maßnahmen verzichten. Der behandelnde Arzt muss die bekundeten Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege beachten.

Wir halten in unseren Geschäftsräumen Patientenverfügungen der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz für Sie bereit und beraten Sie gerne bei inhaltlichen Fragen.

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Hinweise zur Patientenverfügung (-testament)

Bitte sorgfältig lesen!

Bezeichnung:
Patientenverfügung (-testament), nicht zu verwechseln mit dem Testament im ursprünglichen Sinn, das Bestimmungen für die Zeit nach dem Tod trifft.

Zielsetzung:
Bekundung eigener Wünsche in bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase.
Auch als mögliche sinnvolle Ergänzung zur Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht verwendbar.

Juristische Bedeutung:
Muss von den behandelnden Ärzten beachtet werden.

Formale Erfordernisse:
Schriftliche (nicht zwingend handschriftliche) Form.
Eigenhändige Unterschrift (in Abständen - z.B. von 2 Jahren - möglichst erneuern). Unterschrift mindestens eines Zeugen (in Abständen - z.B. von 2 Jahren - möglichst erneuern) zur Bestätigung, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Notarielle Beurkundung nicht erforderlich.
Selbst zugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden.

Aufbewahrungsmöglichkeiten:
Bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden, eventuell beim Hausarzt.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten:
Patiententestament und Vorsorgevollmacht
Patiententestament und Betreuungsverfügung
keinen Sinn macht die Kombination von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (siehe dazu Punkt III der Vorsorgevollmacht)


Stand: 27. November 2000
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Quelle: ©Ärztekammer Berlin


"Trauer ist das Bekenntnis der Liebe
zum Verstorbenen."